Erste Klage mit Vergleich beendet.

Aufgrund der damals abgelehnten Widersprüche zur BImSchG 2012 sind hierzu einzelne Klagen vor Gericht eingereicht worden. Nach fast 3 Jahren gerichtlichen Auseinandersetzungen liegen erste Erfolge vor.

In den Prozessterminen Ende letzten Jahres wurde seitens des Gerichts festgestellt, dass eine Bildung von sogenannten Gemengelagen im Wohngebiet am Wasserturm nicht zulässig sind. D.h., es gelten im gesamten Wohngebiet am Wasserturm die Lärmgrenzwerte nach TA Lärm eines Allgemeinen Wohngebiets von 55dB und nicht wie in den bisherigen Lärmgutachten teilweise angewandten 60dB (infolge der Zwischenwertbildung durch Gemengelagen im Randbereich).

Diese richterliche Feststellung bewirkt, dass der Lärmpegel der Firma
Schrott Wetzel GmbH in Richtung Wohngebiet am Wasserturm um 5 dB gesenkt
werden muss.

Um eine Senkung herbeizuführen wurden mit sofortiger Wirkung nachträgliche Anordnungen zur BImSchG erlassen. Diese in Kürze:

  • Der Greifer (Bagger) muss bei der Beladung eines Containers oder Sattels erst auf den Boden aufsetzen und darf erst dann öffnen.
  • Beim Sortieren von Schrottsorten wird das Material nicht geschmissen sondern abgelegt.
  • Der Transport von Materialien mittels Gabelstapler erfolgt auf dem Schrottlager in Schrittgeschwindigkeit, wobei die Kisten oder das Material nicht lose auf der Gabel liegend transportiert werden darf.
  • Materialien werden mit dem Stapler nur abgesetzt, ein Umkippen erfolgt nur in ausgekleideten Kisten.
  • Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt für alle KfZ, Bagger und Stapler die maximale Geschwindigkeit von 5km/h.
  • Das Abstellen der Motoren von Lastkraftwagen auf der LKW-Wage erfolgt nach drei Sekunden.
  • Anwendung größter Sorgfallt beim Umbrücken der Container (langsames Absetzen).
  • Beim Beladen von Containern und Sattelzügen wird das Material zum Schluss nur gedrückt und nicht gestampft.
  • Die bestehende Lärmschutzwand aus Containern ist durchgehend und lückenlos mit absorbierendem Material zu behängen und bei Beschädigung und Verlaust zeitnah zu ersetzen.
  • Schäden an der Fahrbahndecke bzw. befestigten Flächen sind unverzüglich zu beheben.
  • Es dürfen Abfälle auf dem Gelände bis max. 7,5m Höhe gelagert werden. Die Lagerhöhe in dreiseitig umschlossenen Boxen darf die Seitenwände nicht überschreiten.
  • Für die Wohnbebauung am Wasserturm gelten die TA Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets.